4 dies auf Fälle, in welchen die Tatperson der betroffenen Person die Wiedererlangung der Sache gänzlich verunmögliche oder doch zumindest erheblich erschwere. Es gehe somit um die Konstellation der dauernden Enteignung ohne gleichzeitige Zueignung und der vorübergehenden Enteignung (mit Hinweis auf BGE 115 IV 207 E. 1b/aa). Die Tatbestandsmerkmale der Sachentziehung seien erstellt bzw. zumindest glaubhaft gemacht.