Im Gegensatz zum Beschuldigten habe der Beschwerdeführer diesbezüglich glaubhafte Aussagen gemacht. In rechtlicher Hinsicht bejahe das Bundesgericht, dass die Verletzung von zivilrechtlichen oder vertraglichen Rückgabepflichten als Vorenthalten im Sinne der Sachentziehung zu qualifizieren sei (mit Hinweis auf WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl., 2018, N. 20 zu Art. 141 StGB) bzw. beschränke