Dem Beschwerdeführer sei daraus ein Schaden von mehreren tausend Franken erwachsen, weil er einen Verlust von Heuballen erlitten habe sowie ein Frontmähwerk eines Dritten habe mieten müssen. Im Übrigen habe der Beschuldigte das Frontmähwerk des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit mehreren Bauern der Region ausgeliehen resp. vermietet. Im Gegensatz zum Beschuldigten habe der Beschwerdeführer diesbezüglich glaubhafte Aussagen gemacht.