Es liege klarerweise ein Garantiefall vor. Der Beschuldigte könne sich auf keinen Rechtsgrund berufen, weshalb er die Maschine nicht herausgeben müsse. Insbesondere habe er auch keinen Garantieantrag an die D.________AG gestellt, was vertraglich zumindest konkludent abgemacht gewesen sei. Der Beschuldigte halte die Maschine somit unrechtmässig zurück. Dem Beschwerdeführer sei daraus ein Schaden von mehreren tausend Franken erwachsen, weil er einen Verlust von Heuballen erlitten habe sowie ein Frontmähwerk eines Dritten habe mieten müssen.