Erst im Nachhinein habe der Beschuldigte sein angebliches Retentionsrecht auf die Forderung aus den am Frontmähwerk erbrachten Reparaturarbeiten gestützt. Ebenfalls erst später habe er geltend gemacht, es hätten verbogene Halter am Frontmähwerk festgestellt werden können, die auf eine Kollision hinwiesen, um die unterlassene Garantieanmeldung seinerseits zu rechtfertigen. Dies sei unglaubhaft, habe der Beschwerdeführer das Frontmähwerk doch vorab bei der Garage F.________GmbH vorgezeigt, wo keine verbogenen Halter festgestellt worden seien. Es liege klarerweise ein Garantiefall vor.