keine strafbare Handlung vor. Der Privatkläger müsse entweder die Rechnung bezahlen oder zivilrechtliche Schritte einleiten, um wieder in Besitz seines Frontmähwerks zu kommen. 3.2 Zunächst rügt der Beschwerdeführer die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Er macht sinngemäss geltend, es sei ihm von der D.________AG vorweg zugesichert worden, dass die Reparatur des Frontmähwerks eine Garantieleistung darstelle. Sie habe ihn zudem angewiesen, das Frontmähwerk bei der Firma E.________AG reparieren zu lassen.