3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme des Verfahrens zusammengefasst damit, es sei umstritten, ob es sich bei der fraglichen Reparatur um einen Garantiefall handle oder nicht. Dies sei aber eine Frage des Zivilrechts. Dem Beschuldigten stehe mit Art. 896 ZGB das Recht zu, das fragliche Frontmähwerk bis zur Bezahlung der Rechnung zurückzubehalten. Der von ihm geltend gemachte Grund, weshalb kein Garantiefall vorliege, sei nicht offensichtlich unzutreffend und die Forderung stimme mit dem Gegenstand der Retention überein. Somit liege kein strafbares Verhalten resp. keine strafbare Handlung vor.