119 Abs. 2 StPO). Er ist mithin durch die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und gemäss Art. 382 3 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.