141 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] ist jeder an der Sache dinglich Berechtigte, dessen Berechtigung in einem Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, zum Strafantrag berechtigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_60/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.2 mit Hinweisen auf die Lehre). 2.2 Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer des Frontmähwerks Träger des durch den Tatbestand der Sachentziehung geschützten Rechtsguts sowie zum Strafantrag berechtigt und er hat sich gemäss «Strafantrag – Privatklage»-Formular vom 24. August 2021 als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituiert (Art. 119 Abs. 2 StPO).