382 Abs. 1 StPO). Dieses ist grundsätzlich nur beim Privatkläger gegeben (vgl. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Verfahren als Strafoder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die in Frage stehenden Straftaten unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Bei der Sachentziehung gemäss Art. 141 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB;