In der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 16. März 2022 beantragte diese die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 17. März 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. Mit Schreiben vom 28. März 2022 stellte der Beschwerdeführer den Gebrauch des spontanen Replikrechts in Aussicht und erbat um Fristgewährung bis zum 11. April 2022. Der Antrag auf Fristansetzung für die Replik wurde mit Verfügung vom 29. März 2022 abgewiesen. In der Eingabe vom 5. April 2022 nahm der Beschwerdeführer unter Beilage weiterer Beweismittel abermals Stellung zur Sache.