2 heitsleistung über CHF 1'000.00 zu erbringen. Diese ging per Valuta 23. Februar 2022 beim Obergericht des Kantons Bern ein. 1.5 Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Kenntnis von der Beschwerde gegeben. Der – anwaltlich nicht vertretene – Beschuldigte nahm am 15. März 2022 Stellung und beantragte unter Beilage diverser Beweismittel sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. In der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 16. März 2022 beantragte diese die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.