Zudem beantragte er, die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses sei abzunehmen, eventualiter bis zum Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu sistieren oder subeventualiter angemessen zu erstrecken – wiederum unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7.7% MwSt. Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 wurde die Frist zur Leistung der Sicherheit abgenommen und dem Beschwerdeführer eine nicht verlängerbare Frist von zehn Tagen gesetzt, um sein unvollständig belegtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu verbessern. Am 14. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer diverse Konto-, Steuer- und Krankenkassendokumente ein.