Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der aktuellen anwaltlichen Vertretung als amtlichen Rechtsbeistand. Zudem beantragte er, die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses sei abzunehmen, eventualiter bis zum Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu sistieren oder subeventualiter angemessen zu erstrecken – wiederum unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7.7% MwSt.