SR 312.0] nicht anhand. 1.3 Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 10. Januar 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Er beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen A.________ zu eröffnen, eventualiter sei die Sache zur Durchführung ergänzender Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7.7% MwSt. 1.4