895 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]. 1.2 Am 24. August 2021 erstattete der Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei Bern Strafanzeige wegen Sachentziehung gegen den Beschuldigten. Daraufhin wurden der Beschwerdeführer gleichentags und der Beschuldigte am 16. September 2021 polizeilich einvernommen. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 nahm die Staatsanwaltschaft der Region Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] nicht anhand.