__ (nachfolgend: Beschuldigter), vom Beschwerdeführer die Begleichung der entstandenen Aufwände in der Höhe von CHF 1'545.80 und gab diesem gegenüber an, das Frontmähwerk bis zur Bezahlung zurückzuhalten. In der Annahme, es handle sich um einen Garantiefall, der durch den Beschuldigten bei der D.________AG anzumelden sei, verweigerte der Beschwerdeführer die Zahlung und verlangte stattdessen vom Beschuldigten das Frontmähwerk heraus. Dieser verweigerte die Herausgabe unter Geltendmachung eines Retentionsrechts nach Art. 895 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB;