1. 1.1 B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) kaufte beim Direktimporteur D.________AG ein Frontmähwerk. Dieses erlitt in der Folge einen Defekt, weshalb er es zwischen dem 16. Juli 2021 und 3. August 2021 zur E.________AG brachte, um es von dieser kontrollieren resp. reparieren zu lassen. Nach erfolgter Reparatur verlangte der Inhaber und Geschäftsführer der E.________AG, A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), vom Beschwerdeführer die Begleichung der entstandenen Aufwände in der Höhe von CHF 1'545.80 und gab diesem gegenüber an, das Frontmähwerk bis zur Bezahlung zurückzuhalten.