Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 15 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. August 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber i.V. Amacher Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Sachentziehung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 20. Dezember 2021 (O 21 10199) Erwägungen: 1. 1.1 B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) kaufte beim Direktimporteur D.________AG ein Frontmähwerk. Dieses erlitt in der Folge einen Defekt, weshalb er es zwischen dem 16. Juli 2021 und 3. August 2021 zur E.________AG brachte, um es von dieser kontrollieren resp. reparieren zu lassen. Nach erfolgter Reparatur verlangte der Inhaber und Geschäftsführer der E.________AG, A.________ (nach- folgend: Beschuldigter), vom Beschwerdeführer die Begleichung der entstandenen Aufwände in der Höhe von CHF 1'545.80 und gab diesem gegenüber an, das Frontmähwerk bis zur Bezahlung zurückzuhalten. In der Annahme, es handle sich um einen Garantiefall, der durch den Beschuldigten bei der D.________AG anzu- melden sei, verweigerte der Beschwerdeführer die Zahlung und verlangte stattdes- sen vom Beschuldigten das Frontmähwerk heraus. Dieser verweigerte die Heraus- gabe unter Geltendmachung eines Retentionsrechts nach Art. 895 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]. 1.2 Am 24. August 2021 erstattete der Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei Bern Strafanzeige wegen Sachentziehung gegen den Beschuldigten. Daraufhin wurden der Beschwerdeführer gleichentags und der Beschuldigte am 16. September 2021 polizeilich einvernommen. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 nahm die Staatsanwaltschaft der Region Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0] nicht anhand. 1.3 Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 10. Januar 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Er beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen A.________ zu eröffnen, eventualiter sei die Sache zur Durchführung ergänzender Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen – unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen inkl. 7.7% MwSt. 1.4 Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert zehn Tagen eine Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 (Art. 383 Abs. 1 StPO) zu erbringen. Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 ersuchte der Beschwerde- führer um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der aktuellen anwaltlichen Vertretung als amtlichen Rechtsbeistand. Zudem beantragte er, die Frist zur Zah- lung des Kostenvorschusses sei abzunehmen, eventualiter bis zum Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu sistieren oder subeventualiter an- gemessen zu erstrecken – wiederum unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7.7% MwSt. Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 wurde die Frist zur Leistung der Sicherheit abgenommen und dem Beschwerdeführer eine nicht verlängerbare Frist von zehn Tagen gesetzt, um sein unvollständig belegtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu verbessern. Am 14. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer diverse Konto-, Steuer- und Krankenkassendokumente ein. Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 erfolgte die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege und die Aufforderung an den Beschwerdeführer, innert 40 Tagen die Sicher- 2 heitsleistung über CHF 1'000.00 zu erbringen. Diese ging per Valuta 23. Februar 2022 beim Obergericht des Kantons Bern ein. 1.5 Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Kenntnis von der Beschwerde gegeben. Der – anwaltlich nicht vertretene – Beschuldigte nahm am 15. März 2022 Stellung und beantragte unter Beilage diverser Beweismittel sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. In der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 16. März 2022 beantragte die- se die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 17. März 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ver- zichtet wird. Mit Schreiben vom 28. März 2022 stellte der Beschwerdeführer den Gebrauch des spontanen Replikrechts in Aussicht und erbat um Fristgewährung bis zum 11. April 2022. Der Antrag auf Fristansetzung für die Replik wurde mit Ver- fügung vom 29. März 2022 abgewiesen. In der Eingabe vom 5. April 2022 nahm der Beschwerdeführer unter Beilage weiterer Beweismittel abermals Stellung zur Sache. Nachdem den Parteien am 6. April 2022 davon Kenntnis gegeben worden war, reichte am 11. April 2022 auch der Beschuldigte eine weitere Stellungnahme inkl. Beilagen ein. Am 20. April 2022 wurde den anderen Parteien davon Kenntnis gegeben, woraufhin diese nichts mehr verlauten liessen. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Legitimation zur Anfechtung einer Nichtanhandnah- meverfügung setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheids voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dieses ist grundsätzlich nur beim Privatkläger gegeben (vgl. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Verfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die in Frage stehenden Straftaten unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Bei der Sachentziehung gemäss Art. 141 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] ist jeder an der Sache dinglich Berechtigte, dessen Berechtigung in ei- nem Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, zum Strafantrag berechtigt (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_60/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.2 mit Hinweisen auf die Lehre). 2.2 Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer des Frontmähwerks Träger des durch den Tatbestand der Sachentziehung geschützten Rechtsguts sowie zum Strafan- trag berechtigt und er hat sich gemäss «Strafantrag – Privatklage»-Formular vom 24. August 2021 als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituiert (Art. 119 Abs. 2 StPO). Er ist mithin durch die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens un- mittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und gemäss Art. 382 3 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme des Verfahrens zu- sammengefasst damit, es sei umstritten, ob es sich bei der fraglichen Reparatur um einen Garantiefall handle oder nicht. Dies sei aber eine Frage des Zivilrechts. Dem Beschuldigten stehe mit Art. 896 ZGB das Recht zu, das fragliche Frontmäh- werk bis zur Bezahlung der Rechnung zurückzubehalten. Der von ihm geltend ge- machte Grund, weshalb kein Garantiefall vorliege, sei nicht offensichtlich unzutref- fend und die Forderung stimme mit dem Gegenstand der Retention überein. Somit liege kein strafbares Verhalten resp. keine strafbare Handlung vor. Der Privatkläger müsse entweder die Rechnung bezahlen oder zivilrechtliche Schritte einleiten, um wieder in Besitz seines Frontmähwerks zu kommen. 3.2 Zunächst rügt der Beschwerdeführer die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Er macht sinngemäss geltend, es sei ihm von der D.________AG vorweg zugesichert worden, dass die Reparatur des Front- mähwerks eine Garantieleistung darstelle. Sie habe ihn zudem angewiesen, das Frontmähwerk bei der Firma E.________AG reparieren zu lassen. Der Beschuldig- te habe sich bis heute geweigert, bei der D.________AG einen Garantiefall anzu- melden und vom Beschwerdeführer stattdessen die Bezahlung einer Schuld aus dem Jahr 2008 gefordert, ehe er diesem das Frontmähwerk aushändige. Die Schuld sei längstens getilgt und überdies – sofern überhaupt noch bestehend – sowieso verjährt. Erst im Nachhinein habe der Beschuldigte sein angebliches Re- tentionsrecht auf die Forderung aus den am Frontmähwerk erbrachten Reparatur- arbeiten gestützt. Ebenfalls erst später habe er geltend gemacht, es hätten verbo- gene Halter am Frontmähwerk festgestellt werden können, die auf eine Kollision hinwiesen, um die unterlassene Garantieanmeldung seinerseits zu rechtfertigen. Dies sei unglaubhaft, habe der Beschwerdeführer das Frontmähwerk doch vorab bei der Garage F.________GmbH vorgezeigt, wo keine verbogenen Halter festge- stellt worden seien. Es liege klarerweise ein Garantiefall vor. Der Beschuldigte könne sich auf keinen Rechtsgrund berufen, weshalb er die Maschine nicht her- ausgeben müsse. Insbesondere habe er auch keinen Garantieantrag an die D.________AG gestellt, was vertraglich zumindest konkludent abgemacht gewe- sen sei. Der Beschuldigte halte die Maschine somit unrechtmässig zurück. Dem Beschwerdeführer sei daraus ein Schaden von mehreren tausend Franken er- wachsen, weil er einen Verlust von Heuballen erlitten habe sowie ein Frontmäh- werk eines Dritten habe mieten müssen. Im Übrigen habe der Beschuldigte das Frontmähwerk des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit mehreren Bauern der Region ausgeliehen resp. vermietet. Im Gegensatz zum Beschuldigten habe der Beschwerdeführer diesbezüglich glaubhafte Aussagen gemacht. In rechtlicher Hinsicht bejahe das Bundesgericht, dass die Verletzung von zivil- rechtlichen oder vertraglichen Rückgabepflichten als Vorenthalten im Sinne der Sachentziehung zu qualifizieren sei (mit Hinweis auf WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl., 2018, N. 20 zu Art. 141 StGB) bzw. beschränke 4 dies auf Fälle, in welchen die Tatperson der betroffenen Person die Wiedererlan- gung der Sache gänzlich verunmögliche oder doch zumindest erheblich erschwere. Es gehe somit um die Konstellation der dauernden Enteignung ohne gleichzeitige Zueignung und der vorübergehenden Enteignung (mit Hinweis auf BGE 115 IV 207 E. 1b/aa). Die Tatbestandsmerkmale der Sachentziehung seien erstellt bzw. zu- mindest glaubhaft gemacht. Es gebe einen hinreichenden Tatverdacht, welcher zur Eröffnung einer Untersuchung, eventualiter zu weiteren Ermittlungen hätte führen müssen. Die widersprüchlichen Aussagen der Parteien hätten die Staatsanwalt- schaft zumindest dazu veranlassen sollen, die Garantieleisterin D.________AG zu kontaktieren. Somit habe die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Art. 309 Abs. 1 und 2 StPO sowie das Prinzip «in dubio pro duriore» verletzt. 3.3 Der Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, der Beschwerdeführer habe das Frontmähwerk im Rahmen eines Werkvertrags bei der E.________AG zur Kontrolle resp. Reparatur abgegeben. Ihm sei vorgängig mitgeteilt worden, dass er die Arbeiten bar bezahlen müsse, falls es sich nicht um einen Garantiefall handle. Letzteres sei sodann der Fall gewesen, da anlässlich der Kontrolle festgestellt wor- den sei, dass der Defekt am Frontmähwerk auf eine Kollision zurückzuführen sei. Dem Beschwerdeführer sei mehrfach angeboten worden, das Frontmähwerk gegen Begleichung der Aufwände abzuholen. Weder sei auf eine entsprechende SMS re- agiert worden noch habe er die mit Einschreiben versandte Rechnung entgegen- genommen. Dem Beschwerdeführer sei überdies angeboten worden, den Schaden am Frontmähwerk durch einen Sachverständigen seiner Wahl begutachten zu las- sen. Diese Gelegenheit habe der Beschwerdeführer ebenfalls nicht wahrgenom- men. Der Betrag habe als Sicherheit geleistet werden sollen, für den – schliesslich eingetretenen (vgl. Schreiben der D.________AG an die Firma E.________AG vom 11. März 2022) – Fall, dass keine Garantiezusprechung erfolgen würde. Der Beschwerdeführer sei sodann mit oder ohne Einreichung eines Garantieantrags durch die E.________AG verpflichtet, Vorkasse zu leisten, um sein Frontmähwerk zurückzuerhalten. Die E.________AG sei aufgrund eines bestehenden Retentions- rechts befugt, die Rückgabe des Frontmähwerks an den Beschwerdeführer zu ver- weigern. Im Übrigen sei die Forderung aus dem Jahr 2008 weder getilgt noch ver- jährt. Für den angeblich entstandenen Schaden (Heuballenverlust, externe Miete eines Ersatzmähwerks) liefere der Beschwerdeführer keinen Beweis. In Bezug auf das behauptete Verleihen des retinierten Frontmähwerks durch die E.________AG an Dritte sei festzuhalten, dass auch dafür keine Beweise vorliegen würden. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, die Garantiezusage der Importeurin D.________AG resp. Herstellerin G.________GmbH habe vorweg noch gar nicht erfolgen können, da eine solche erst auf der Grundlage des Arbeitsrapports der E.________AG habe gemacht werden können. Folglich sei auch naheliegend, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, die D.________AG werde den Garantie- fall aufgrund des Kollisionsschadens schliesslich verneinen. Es sei daher aus straf- rechtlicher Optik nicht zu beanstanden, dass er damit zugewartet habe, der D.________AG einen entsprechenden Garantieantrag zu stellen. Es könne dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend mache, es sei gar nicht zu einer Kollision des Frontmähwerkes gekommen. Der E-Mail von F.________GmbH vom 10. Januar 2022 könne entnommen werden, dass der Be- 5 schwerdeführer die defekten Keilriemen damals selber habe montieren wollen. Damit könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Halter erst nach der Inspekti- on des Frontmähwerks durch F.________GmbH verbogen worden seien. Der Be- schuldigte habe dem Beschwerdeführer sodann bereits am 9. August 2021 ange- boten, das Frontmähwerk auf dessen Wunsch unrepariert wieder bei ihm abzuho- len, nachdem in der Werkstatt die verbogenen Halter festgestellt worden seien, dies indessen unter Begleichung einer alten offenen Forderung aus dem Jahr 2008 (von welcher der Beschuldigte damals nicht gewusst habe, dass sie bereits verjährt gewesen sei) sowie unter Ersatz der bereits entstandenen Kosten für die Reparatur des Frontmähwerks. Dem habe der Beschwerdeführer keine Folge geleistet. Wie selbst der Beschwerdeführer einräume, gehe es heute nicht mehr um ein Retenti- onsrecht aufgrund der alten Forderung. Vielmehr mache der Beschuldigte das Re- tentionsrecht aufgrund der aktuellen Forderung aus der Reparatur des Front- mähers geltend. Bekanntlich habe die Werkstatt des Beschuldigten die Reparatur- arbeiten erst am 25. August 2021 erbracht, entsprechend habe der Beschuldigte das Frontmähwerk am 19./20. August 2021 nicht in funktionsfähigem Zustand an den Beschwerdeführer zurückgeben können. Nachdem der Beschwerdeführer am 24. August 2021 Anzeige gegen den Beschuldigten erstattet habe, habe ihm Letz- terer mit Schreiben vom 26. August 2021 angeboten, das Frontmähwerk nun in re- pariertem Zustand wieder abzuholen. Weil der Beschuldigte davon habe ausgehen dürfen, dass kein Garantiefall vorliege und er nicht auf den Reparaturkosten habe sitzen bleiben wollen, habe er dem Beschwerdeführer zwei Optionen genannt: Entweder könne dieser die Garantiegutsprache des Importeurs abwarten und das Frontmähwerk erst danach abholen oder er könne die Maschine unter Bezahlung des bis dahin fälligen Betrages bereits jetzt abholen. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht auf dieses Schreiben reagiert. Entsprechend habe der Beschuldigte das Frontmähwerk zurückbehalten und sich dabei auf sein Retentionsrecht berufen dürfen, ohne dass er mit diesem Verhalten den Tatbestand der Sachentziehung er- füllt hätte. Da der fragliche Tatbestand offensichtlich nicht erfüllt sei, erweise sich die Nichtanhandnahme als rechtmässig (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Soweit schliesslich gegen den Beschuldigten der Vorwurf erhoben worden sei, er habe das Frontmähwerk des Beschwerdeführers an andere Bauern ausgeliehen, habe es der Beschwerdeführer unterlassen, im Rahmen seiner Beschwerde die gemäss Einvernahme vom 24. August 2021 angeblich erstellten Fotografien einzu- reichen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers erweise sich als offensichtlich haltlos, zumal das Frontmähwerk in defektem Zustand nicht von anderen Bauern hätte verwendet werden können. Folglich liege gegen den Beschuldigten auch diesbe- züglich kein hinreichender Tatverdacht auf eine strafbare Handlung vor, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen ihn habe nach sich ziehen müssen. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich etwa aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausi- 6 ble Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3; 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Dagegen verfügt die Staatsan- waltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Poli- zeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraus- setzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; 138 IV 86 E. 4.1.1; Urtei- le des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3; 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 226 vom 22. November 2021 E. 3.2). 4.2 Der Sachentziehung nach Art. 141 StGB macht sich strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Entziehen bedeutet insbesondere Wegnehmen. Allerdings nimmt das Bundesge- richt an, dass darüber hinaus auch das Vorenthalten ein Entziehen darstellen kön- ne. Es hat diesbezüglich präzisiert, dass unter Vorenthalten nicht jede Verletzung einer Rückgabepflicht verstanden werden dürfe, weil andernfalls etwa jede ver- spätete Rückgabe eines beweglichen Mietgegenstandes erfasst würde (BGE 115 IV 207 E. 1b/aa mit Hinweis auf BGE 72 IV 62). Dies gilt auch dann, wenn dem Ei- gentümer eine Sache vorenthalten wird, was gerade bei der Verletzung von Rück- gabepflichten die Regel sein dürfte (BGE 115 IV 207 E. 1b/aa). Deshalb sei die Entziehung in der Form des Vorenthaltens einzuschränken auf Fälle, wo es der Täter dem Opfer verunmöglicht, eine Sache wiederzuerlangen (vgl. etwa den Sachverhalt von BGE 99 IV 155: Wegwerfen der Handtasche, die das Opfer im Au- to zurückgelassen hat; BGE 72 IV 62: Edelstein, der in den tiefen See geworfen wird) oder die Wiedererlangung zumindest erheblich verzögert oder erschwert, et- wa wenn Gegenstände in den Räumen des Berechtigten so versteckt werden, dass sie nur mit Mühe wieder aufgefunden werden können (vgl. etwa den Sachverhalt von BGE 104 IV 156). Es geht gemäss Bundesgericht somit (lediglich) um Fälle der dauernden Enteignung ohne gleichzeitige Zueignung und der «vorübergehenden Enteignung» (BGE 115 IV 207 E. 1b/aa mit Hinweis auf BGE 96 IV 21). Keine Sachentziehung ist demgegenüber der unrechtmässige Gebrauch oder die ver- spätete Rückgabe einer Sache im Gewahrsam des Täters (zum Ganzen: BGE 115 7 IV 207 E. 1b/aa mit Hinweisen; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 359 E. 4.1). 4.3 Der Beschwerdeführer übergab dem Beschuldigten das Frontmähwerk am 17./19. Juli 2021 zwecks Reparatur an dessen Geschäftsörtlichkeit. Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Reparatur im Sinne der Rechnung vom 2. August 2021 (in der Höhe von CHF 1'545.80) wünschte, zumal der Beschuldigte gemäss seinen unbestrittenen eigenen Aussagen dem Be- schwerdeführer noch am 5. August 2021 sagte, er solle das Mähwerk in eine ande- re Werkstatt bringen, wenn er nicht warten könne (vgl. die Einvernahme des Be- schuldigten vom 16. September 2021 S. 2 Z. 36 ff.). Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer am 5. August 2021 noch Ersatzteile in die Werkstatt und legte diese auf das Mähwerk, bestand folglich weiterhin auf eine Reparatur (vgl. die Ein- vernahme des Beschuldigten vom 16. September 2021 S. 2 Z. 54 f.). In der Folge bot der Beschuldigte dem Beschwerdeführer zunächst am 9. August 2021 und her- nach am 26. August 2021 an, das Frontmähwerk abzuholen. Dabei teilte er dem Beschwerdeführer am 9. August 2021 mit, er müsse zuerst eine Forderung aus dem Jahr 2008 sowie den aktuellen Aufwand bezahlen, insgesamt ausmachend CHF 1'227.55. Am 26. August 2021 teilte der Beschuldigte dem Beschwerdeführer mit, er könne entweder die Garantiegutsprache des Importeurs abwarten und das Frontmähwerk erst danach abholen oder die Maschine unter Bezahlung einer Kau- tion in der Höhe von CHF 1'500.00 sofort abholen. Mit anderen Worten hätte der Beschwerdeführer gegen Erbringung einer finanziellen Leistung zur provisorischen Sicherung der (bestellten) Aufwände des Beschuldigten sein Frontmähwerk jeder- zeit von diesem zurückerhalten können. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichte E-Mail der D.________AG, wonach sie oder der Hersteller der Maschine (lediglich) betreffend die Keilriemen Garantie gewähren könne, kann nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte vorbehaltlos von einer Schadloshaltung durch die D.________AG für eine Kontrolle (betreffend einen Grunddefekt) des Mähwerks ausgehen konnte. Das Schreiben der D.________AG vom 11. März 2022 deutet ebenfalls nicht darauf hin, zumal ein Garantiefall mittler- weile in Zweifel gezogen wird. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer eine Reparatur wünschte und der Beschuldigte diese in der Folge auch ausführte, erscheint es – wie auch die Generalstaatsanwaltschaft geltend macht – aus zivil- rechtlicher Optik nachvollziehbar und vertretbar, dass der Beschuldigte gegenüber dem von ihm als unzuverlässig wahrgenommenen Kunden auf ein Entgelt bzw. ei- ne Kaution bestand, bevor er die Maschine zurückgab. Eine in Aussicht gestellte Schadloshaltung durch die D.________AG, welche der Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt der angeblichen Tatbegehung noch im Beschwerdeverfahren un- zweifelhaft darlegen konnte, vermag diese Haltung augenscheinlich nicht umzu- stossen. Nach dem Gesagten hielt der Beschuldigte das Frontmähwerk offensicht- lich nicht in der Art zurück, dass dies nach dem strengen Massstab der bundesge- richtlichen Rechtsprechung (vgl. Ziff. 4.2 hiervor) einer (auch nur vorübergehenden) Enteignung gleichkäme. Das Tatbestandsmerkmal der Entziehung ist in der vorlie- genden Konstellation somit nicht gegeben. Zudem erscheint es betreffend den sub- jektiven Tatbestand nahezu als ausgeschlossen, dass dem Beschuldigten nachge- wiesen werden könnte, er sei sich über das Nichtvorhandensein seines behaupte- 8 ten Retentionsrecht im Klaren gewesen, zumal der Beschwerdeführer auch im vor- liegenden Beschwerdeverfahren mit grosser zeitlicher Verzögerung nicht aufzeigen konnte, dass er Anspruch auf die vorbehaltlose Herausgabe des Mähwerks hat. 4.4 Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Einvernahme vom 24. August 2021 an, er wisse von fünf Bauern, an welche der Beschuldigte das betreffende Front- mähwerk ausgeliehen habe. Da er die Namen der möglichen Zeugen jedoch nicht nennen wollte, ist seine Aussage nicht überprüfbar. Weiter gab er an, er habe von seinem ausgeliehenen Frontmähwerk ein Foto erstellt. Dieses reichte er aber we- der bei der Polizei noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den Akten. Die Vorwürfe erweisen sich folglich als haltlos. Auch für andere Straftaten bestehen sodann keine Anhaltspunkte. 4.5 Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Nichtanhandnahme des Strafverfah- rens gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO resp. die Verfügung vom 20. Dezember 2021 rechtens ist. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Betrag wird der von ihm geleisteten Sicherheit in glei- cher Höhe entnommen. Aufgrund seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem Beschuldigten ist demgegenüber kein entschädigungs- würdiger Nachteil entstanden und er hat auch keinen solchen geltend gemacht. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden der von ihm geleisteten Sicherheit entnommen. 3. Entschädigungen sind keine zu sprechen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 12. August 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber i.V.: Amacher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10