dieser Haftgrund infolge Substitution erst im Beschwerdeverfahren geprüft worden ist, dass der Kanton Bern einen Teil der Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'500.00 bestimmt und zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 dem Kanton auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht – die zuständige Berufungskammer – am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).