8. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und Sicherheitshaft für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 1. Juli 2022, angeordnet hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.