14 Andere Ersatzmassnahmen, welche einzeln oder in Kombination die Wiederholungsgefahr und die Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, sind nicht erkennbar und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. 7.5 Die Versetzung in Sicherheitshaft erweist sich folglich auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.