Mildere Ersatzmassnahmen anstelle der Haft, welche die Wiederholungsgefahr und die Fluchtgefahr wirksam bannen könnten, sind nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt, reicht eine allfällige Zusammenarbeit mit der Team E.________ GmbH und der Stiftung L.________ zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht aus (vgl. E. 5.6 vorne). Ferner ist dieses Setting nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Es erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht.