61 Abs. 1 Bst. e des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Ob das Berufungsgericht aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen wird, ist bei den gegebenen Umständen fraglich. Ausserdem ist nicht ausgeschlossen, dass die Rückführung von Eritreern in Zukunft möglich wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4.4). Der Beschwerdeführer hat somit wenig Perspektiven auf ein mittel- bzw. längerfristiges Verbleiben in der Schweiz.