Zurzeit ist unklar, ob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erheben wird; in diesem Falle würde dem Beschwerdeführer unter Umständen eine höhere Strafe drohen. Mit heutigem Datum befindet sich der Beschwerdeführer seit 630 Tagen in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug, womit er unter dem Vorbehalt einer bedingten Entlassung weitere 390 Tage (d.h. 13 Monate) zu verbüssen hätte. Danach droht dem Beschwerdeführer der Vollzug der Landesverweisung. Zudem hat er zu befürchten, dass seine Niederlassungsbewilligung infolge der drohenden Landesverweisung erlischt und er damit seinen Anspruch auf Sozialhilfe verliert (Art. 61 Abs. 1 Bst.