Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers muss als ungünstig bezeichnet werden. Trotz des Erhalts von Sozialhilfe ist er im Betreibungsregister mit eingeleiteten Betreibungen, Pfändungen und einem Verlustschein verzeichnet (Betreibungsregisterauszug vom 6. Oktober 2021). Immerhin ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er im Rahmen einer Schuldensanierung Schulden in der Höhe von CHF 940.00 zurückbezahlt hat. Ferner leistet er monatliche Zahlungen von CHF 50.00 an den Geschädigten K.________ (Vollzugsverlaufsbericht der Justizvollzugsanstalt Solothurn vom 20. Dezember 2021, S. 4;