12 struktur mit dem Ziel, eine Lehre zu beginnen. Ob diese berufliche und private Perspektive den Beschwerdeführer daran hindern würde, sich durch Untertauchen oder Flucht dem Strafvollzug und der drohenden Landesverweisung zu entziehen, erscheint allerdings fraglich. Wie bereits erwähnt hinderte dieses Setting den Beschwerdeführer auch nicht daran, erneut straffällig zu werden (vgl. E. 5.6 vorne). Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers muss als ungünstig bezeichnet werden.