Der Beschwerdeführer spricht Deutsch und ein wenig Englisch. Seine Muttersprache Tigrinya versteht er und spricht sie auch ein wenig. Mit seiner Mutter spreche er aber mehr Deutsch als Tigrinya (pag. 722 Z. 199 ff.; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12.-14. Januar 2022, S. 20 Z. 23 ff.). Die familiäre Bindung in der Schweiz, seine lange Aufenthaltsdauer und die Sprachkenntnisse sprechen für einen Bezug des Beschwerdeführers zur Schweiz.