Die Fluchtgefahr sei daher zu verneinen. 6.4 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Eritrea. Er ist knapp 21 Jahre alt, ledig und kinderlos. Er reiste am 19. November 2007 im Alter von sechs Jahren zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in die Schweiz ein. Seine Kindheit und Jugendjahre verbrachte er in der Schweiz und absolvierte hier die Schule und eine Vorlehre als Fachmann Gesundheit (FaGe). Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) für von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge, die bis am 18. November 2022 gültig ist (pag. 721 Z. 175 ff.; Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 28. Oktober 2021).