11 6.3 Der Beschwerdeführer bringt zur Frage der Fluchtgefahr vor, er habe keine Beziehungen zu Verwandten oder Freunden im Ausland und habe die Schweiz seit seiner Einreise im Jahr 2007 bis auf einen Kurztrip nach Deutschland nie verlassen. Ausserdem beherrsche er kaum Fremdsprachen. Die Generalstaatsanwaltschaft halte selbst fest, dass seine Finanzen angespannt bzw. zerrüttet seien. Wie er unter diesen Voraussetzungen eine Reise ins Ausland sowie den Aufbau eines neuen Lebensmittelpunktes finanzieren sollte, sei nicht ersichtlich.