Vorliegend konnte sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zum Haftgrund der Fluchtgefahr äussern. Der Prüfung des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr steht somit nichts entgegen. 6.2 Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderen Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden.