Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer zu befürchtenden Delikte ist kein Grund ersichtlich, um von der zitierten Rechtsprechung der Beschwerdekammer (BK 21 318 vom 10. August 2021 E. 8.3; BK 21 289 vom 7. Juli 2021 E. 6.4) abzuweichen. Wiederholungsgefahr ist somit für sich alleine nicht ausreichend, um Sicherheitshaft zu rechtfertigen.