10 Inwiefern vorliegend der Vollzug der Freiheitsstrafe oder das Berufungsverfahren aufgrund von weiteren Delikten des Beschwerdeführers gefährdet sein könnten, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht und wird weder vom Regionalgericht noch von der Staatsanwaltschaft begründet. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer zu befürchtenden Delikte ist kein Grund ersichtlich, um von der zitierten Rechtsprechung der Beschwerdekammer (BK 21 318 vom 10. August 2021 E. 8.3; BK 21 289 vom 7. Juli 2021 E. 6.4) abzuweichen.