Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs (Bst. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (Bst. b) in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelt diese Bestimmung Zuständigkeit und Verfahren; die Haftgründe ergeben sich aus Art. 221 StPO (Urteil des Bundesgerichts 1B_106/2021 vom 19. März 2021 E. 2.2). Wenn es sich bei Art. 231 Abs. 1 StPO um eine reine Zuständigkeitsnorm handelt, bleibt allerdings unklar, weshalb der Gesetzgeber Bst. a und b vorgesehen hat.