Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist zu bejahen. 5.8 Die Beschwerdekammer hielt indes wiederholt fest, dass Wiederholungsgefahr für sich alleine nicht ausreichend ist, um Sicherheitshaft nach einer erstinstanzlichen Verurteilung zu rechtfertigen (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 318 vom 10. August 2021 E. 8.3; BK 21 289 vom 7. Juli 2021 E. 6.4). Gemäss Art.