Seine Mutter und seine Geschwister hinderten den Beschwerdeführer aber nie daran, straffällig zu werden. Zudem dürfte die familiäre Situation bei einer Haftentlassung des Beschwerdeführers erneut auf die Probe gestellt werden. Wie das Regionalgericht zutreffend festhält, vermag schliesslich auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung die Zusammenarbeit mit der Team E.________ GmbH und der Stiftung L.________ wiederaufnehmen könnte, keine Verbesserung der Ausgangslage zu bewirken. Gemäss E-Mail von M.________ vom 20. Juli 2020 trat der Beschwerdeführer am 22. Juni 2020 in eine Wohngemeinschaft der Stiftung L.________ ein. Er habe das Arbeitsnetzwerk der