Zudem erhalte er regelmässig Besuch von Freunden und Familienangehörigen (Vollzugsverlaufsbericht der Justizvollzugsanstalt Solothurn vom 20. Dezember 2021, S. 3 f.). Ob die Wiederannäherung innerhalb der Familie den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abhalten kann, ist ebenfalls fraglich. Der Beschwerdeführer schilderte, er habe vor der Inhaftierung mit seinem Vater Probleme gehabt. Das Verhältnis zu seiner Mutter sei immer gut gewesen (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12.- 14. Januar 2022, S. 23 Z. 38 ff.). Seine Mutter und seine Geschwister hinderten den Beschwerdeführer aber nie daran, straffällig zu werden.