Er sei naiv gewesen und hätte in dieser Zeit etwas Anderes machen können (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12.-14. Januar 2022, S. 23 Z. 11 ff.). Dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen früheren Kollegen und Freunden abgebrochen hat, geht aus seinen Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht hervor. Gemäss dem Vollzugsverlaufsbericht vom 20. Dezember 2021 pflege der Beschwerdeführer seine extramuralen Kontakte mit häufigen Telefonaten. Zudem erhalte er regelmässig Besuch von Freunden und Familienangehörigen (Vollzugsverlaufsbericht der Justizvollzugsanstalt Solothurn vom 20. Dezember 2021, S. 3 f.).