Weiter ist beim Beschwerdeführer keine nachhaltige Veränderung und Festigung seiner Lebensumstände auszumachen. Eine solide Verankerung in einem nicht delinquierenden Umfeld besteht nicht. Auf Frage, wie sich sein Kollegenkreis zusammensetze, erklärte der Beschwerdeführer an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, es seien Leute, die er in Bern kennengelernt habe. Er habe gedacht, es sei eine gute Gruppe, die zu ihm schaue und zusammenhalte. Die Gruppe sei aber schlecht gewesen. Er sei naiv gewesen und hätte in dieser Zeit etwas Anderes machen können (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12.-14. Januar 2022, S. 23 Z. 11 ff.).