Das im Vollzugsalltag wahrnehmbare Sozialverhalten erscheine diametral zu jenem anlässlich der Tatbegehungen. Eine Tataufarbeitung fand im vorzeitigen Strafvollzug allerdings nicht statt (Vollzugsverlaufsbericht der Justizvollzugsanstalt Solothurn vom 20. Dezember 2021, S. 2 ff.). Ob beim Beschwerdeführer tatsächlich ein tiefgreifender innerer Wandel stattgefunden hat, der ihn nachhaltig von der Begehung weiterer Straftaten abhält, bleibt mit Blick auf die bereits mehrfach geäusserten Beteuerungen, dass es zu keinen weiteren Verfehlungen kommen werde, unklar. Weiter ist beim Beschwerdeführer keine nachhaltige Veränderung und Festigung seiner Lebensumstände auszumachen.