8 richt einig, dass die fortschreitende Haftdauer eine inhaftierte Person zur Reflexion ihres Verhaltens und zu neuen Denkansätzen bewegen kann. Ferner dürfte die aktuelle Haftdauer eine grössere Abschreckungswirkung haben, als die ersten beiden Untersuchungshaften. Diese können mit 31 und 41 Tagen aber nicht als kurz oder gar sehr kurz bezeichnet werden. Der Vollzugsverlaufsbericht der Justizvollzugsanstalt Solothurn vom 20. Dezember 2021 deutet darauf hin, dass beim Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine positive Persönlichkeitsentwicklung stattgefunden hat.