Dass K.________ den Strafantrag nach erhaltener Entschuldigung zurückgezogen hat, führte zwar zum Wegfall einer Strafbarkeitsvoraussetzung, nicht aber dazu, dass dieser Vorfall bei der Prüfung der Rückfallprognose auszublenden wäre. Der Beschwerdeführer befindet sich nun seit dem 21. Oktober 2020 – d.h. seit über 18 Monaten – in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Die Beschwerdekammer geht mit dem Regionalgericht und dem Zwangsmassnahmenge-