Das Regionalgericht wies zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Hafteröffnung vom 19. Juli 2020 (pag. 74 ff.) beteuerte, es sei nicht mehr wie früher. Er sei jetzt erwachsen geworden und habe es geschafft, von diesem Scheiss wegzukommen (pag. 80 Z. 213 ff.). Nach seiner Haftentlassung am 27. August 2020 (pag. 100) dauerte es nicht einmal einen Monat, bis der Beschwerdeführer am 22. September 2020 erneut gewalttätig wurde (vgl. E. 5.5 vorne). Dass K._____