Urteil des Bundesgerichts 1B_688/2021 vom 13. Januar 2022 E. 5.1). Der Beschwerdeführer beging im Zeitraum von ca. einem Jahr zahlreiche und teilweise schwerwiegende Delikte, die sich in ihrer Gewaltintensität steigerten. Er liess sich weder von den zahlreichen Interventionen von Polizei und Staatsanwaltschaft noch von zwei Untersuchungshaften (vom 19. Oktober 2019 bis 18. November 2019 sowie vom 18. Juli 2020 bis 27. August 2020, pag. 1018) beeindrucken und delinquierte einschlägig weiter. Das Regionalgericht wies zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Hafteröffnung vom 19. Juli 2020 (pag.