Dass er nach einer Haftentlassung gar keinen Alkohol und keine Betäubungsmittel mehr konsumieren würde, erscheint zumindest fraglich. Schliesslich vermag auch eine allfällige Zusammenarbeit mit der Team E.________ GmbH dem vom Beschwerdeführer ausgehenden Gewaltpotenzial nicht ausreichend zu begegnen (vgl. E. 5.6 nachfolgend). Eine erhebliche Sicherheitsgefährdung durch drohende neue Delikte wie Raub und/oder andere Delikte gegen die körperliche Integrität ist zu bejahen. 5.6 Weiter ist zu prüfen, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer weitere Delikte dieser Art verüben wird.