7 Der Beschwerdeführer verkennt, dass beim Vorfall vom 19. Oktober 2019 (Raub zum Nachteil von F.________) lediglich eine Alkoholkonzentration von 0.31 mg/l festgestellt werden konnte (pag. 286). Eine erhebliche Alkoholisierung lag somit nicht vor. Der Beschwerdeführer scheint bereits nach geringen Mengen Alkohol aggressiv bzw. gewalttätig zu werden (vgl. pag. 719 Z. 93 ff., Z. 98 ff.; pag. 765 Z. 63 ff.). Dass er nach einer Haftentlassung gar keinen Alkohol und keine Betäubungsmittel mehr konsumieren würde, erscheint zumindest fraglich.