659 Z. 40 f.). Daraufhin zog dieser den Strafantrag gegen den Beschwerdeführer zurück (pag. 661 Z. 103 ff.). Entsprechend wurde dieser Vorfall nicht zur Anklage gebracht. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei erwiesen, dass er zum Tatzeitpunkt stets unter erheblichem Alkoholeinfluss gestanden sei. Nun sei er aufgrund der Haft seit über 18 Monaten abstinent. Zudem sei bei einer Haftentlassung eine Intensivbegleitung durch das Team E.________ mit regelmässigen Urinproben sichergestellt. Bereits aus diesem Grund verringere sich das angeblich erhebliche Gewaltpotenzial massgeblich.