mit der Faust ins Gesicht geschlagen (pag. 1014). Das Regionalgericht verurteilte den Beschwerdeführer hierfür wegen Tätlichkeiten (Ziff. II. 8. des Urteils vom 14. Januar 2022). Weiter ist aktenkundig, dass es am 22. September 2020 zu einem weiteren Vorfall kam. Der Beschwerdeführer soll K.________ aus nichtigem Anlass mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben. Daraufhin habe er dem am Boden liegenden, wehrlosen Opfer diverse Fusstritte gegen Körper und Genitalbereich versetzt (pag. 647 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2020 (pag. 658 ff.) entschuldigte sich der Beschwerdeführer bei K.________ (pag. 659 Z. 40 f.).