Bei drohenden Raubdelikten handelt es sich anerkanntermassen um sicherheitsrelevante Verbrechen. Darüber hinaus werden dem Beschwerdeführer mit Anklageschrift vom 28. Juli 2021 weitere Delikte gegen die körperliche Integrität vorgeworfen. Da das Regionalgericht den Beschwerdeführer von der Anschuldigung des Raubes, angeblich begangen am 28. September 2019 zum Nachteil von I.________, freigesprochen hat, ist dieser Vorfall (Ziff. I. 1.1 der Anklageschrift) bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte nicht zu berücksichtigen. Gemäss Ziff.