Aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Opfers an der polizeilichen Einvernahme vom 18. Juli 2020, der zeitlichen und örtlichen Nähe von Tat und Anhaltung des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Kreditkarte des Opfers auf sich trug und Schürfungen an der rechten Faust aufwies, ist die Beweislage erdrückend (pag. 433 ff.; pag. 467 ff.). Das Regionalgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Raubes, begangen am 18. Juli 2020 zum Nachteil von H.________ (Ziff. II. 1.2. des Urteils vom 14. Januar 2022). Auch diese Tat darf daher als Vortat berücksichtig werden.